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Interessensgemeinschaft burgenländischer Wasserversorger

Wasserleitungsverband
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Hausbrunnen

Mehr als 99 % der Bevölkerung sind an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen

Nach Kriegsende 1945 war die Situation der Wasserversorgung in den burgenländischen Gemeinden äußerst prekär. Nur etwas mehr als 6 % aller Haushalte waren an eine öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Es überwog die Versorgung aus Hausbrunnen. Damit zusammenhängend traten in den folgenden Jahren Seuchen wie Typhus, Diphterie und andere Krankheiten mit epidemischem Charakter auf.

Es bestand also dringender Handlungsbedarf seitens der Landesregierung und der Kommunen. In der Folge errichteten mehr und mehr Gemeinden öffentliche Wasserversorgungsanlagen, teils eigenständig aber auch über Verbände und Genossenschaftsverbände. Diese Entwicklung führte zu einer immensen Verbesserung der (Trink-) Wasserqualität für die öffentlich versorgte Bevölkerung.

Heute wird im Burgenland weniger als 1 % der Bevölkerung über Hausbrunnen mit Trinkwasser versorgt. Mehr als 99 % der Bevölkerung sind an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen, welche vorrangig über Verbände und Gemeinden sowie in geringerem Umfang noch über Wassergenossenschaften erfolgt.

Gem. § 10 (1) des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der jeweils gültigen Fassung bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht. Damit ist in der Regel für Hausbrunnenanlagen keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben, da diese Wasserentnahmen nur untergeordnete Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt haben. Es besteht damit meist auch keine unmittelbare gesetzliche Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zu deren Überwachung. Die Kontrolle wasserrechtlich bewilligungsfreier Hausbrunnenanlagen liegt somit im Wesentlichen in der Eigenverantwortung der Betreiber, kann aber auch dem Lebensmittelrecht oder dem Baurecht (Gebäude nach 1995) unterliegen.

Bewilligungspflichtige Einzelwasserversorgungsanlagen werden nach Bauausführung im Zuge des gesetzlich vorgesehenen Überprüfungsverfahrens gemäß § 121 WRG 1959 kontrolliert. Dabei festgestellte Mängel werden im Wege von Mängelbehebungsaufträgen geahndet, sofern nicht bereits im kurzen Wege nach Aufzeigen von Unzulänglichkeiten durch die Behörde von den Anlageninhabern eine Mängelbehebung erfolgt. Betreiber von wasserrechtlich bewilligten Wasserversorgungsanlagen trifft überdies gemäß § 50 WRG 1959 ex lege eine Verpflichtung zur Instandhaltung ihrer Anlagen.

Für das Burgenland liegen konkrete Zahlen und umfassende Daten über die Anzahl der Verfahren und im Einzelfall angeordnete Maßnahmen nicht vor. Stichprobenweise wurden Überprüfungen von Hausbrunnen landwirtschaftlicher Betriebe durchgeführt und in zwei Fällen Veranlassungen getroffen, wobei in einem Fall Sanierungsmaßnahmen der Brunnenanlage angeordnet wurden, im anderen Fall wurde seitens des Betreibers auf die weitere Nutzung des Brunnenwassers verzichtet.

Die Nutzung von Hausbrunnen für die Wasserversorgung ist aus zweierlei Gründen problematisch:

  • Es werden meist viel zu selten Kontrollen der Wasserqualität durchgeführt. Dabei ist es besonders wichtig, dass die Wasserproben von Experten abgenommen und im Labor analysiert werden. Es reicht nicht, einen Teststreifen an Ort und Stelle ins Wasser zu halten. Darüber hinaus hilft es nichts, wenn das Wasser aus dem Hausbrunnen abgekocht wird, da sich dadurch eine eventuelle Schadstoffkonzentration noch erhöht.
  • Ein Großteil der Hausbrunnen weist bauliche Mängel auf, was meist auch eine bakteriologische Belastung des Brunnenwassers nach sich zieht und auch das Grundwasser beeinträchtigen kann. Zusätzlich treten bakteriologische Probleme bei Hausbrunnen im Bereich der Landwirtschaft wesentlich häufiger auf als bei Wohnhäusern.

Meist liegen folgende Mängel vor:

  • keine ausreichenden Schutzgebiete vor chemischen oder bakteriologischen Gefahren;
  • durch undichte Brunnenköpfe oder zu geringer Höhe des Brunnens über dem Geländeniveau (mind. 30 cm) gelangt Oberflächenwasser in den Brunnen.
  • Undichte Schachtringe und unsachgemäße Kabel- bzw. Rohrdurchführungen
  • Fehlen einer ordnungsgemäßen Belüftung
  • Durch Bepflanzung, Vermoosung oder Verwendung ungeeigneter Materialien (Holz) finden sich oft ideale Lebensräume für Insekten und Kleintiere vor

Nach wie vor ist die dezentrale Wasserversorgung über Hausbrunnen als bedenklich einzustufen, da kaum regelmäßige Kontrollen der Wasserqualität sowie notwendige Wartungs- und Sanierungsarbeiten an den Wasserversorgungsanlagen durchgeführt werden.

Hingegen leistet die öffentliche Wasserversorgung aufgrund der strengen Qualitätskontrollen und permanenten Wartung und Instandhaltung des Versorgungsnetzes einen wesentlichen Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und Steigerung der Volksgesundheit.